Klassen

Fahrerlaubnisklasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Mindestalter: 18, unter Auflagen:
17 bei der Teilnahme am begleiteten Fahren (
BF17) oder
17 Jahre bei bestimmten Ausbildungsberufen

– Kein Vorbesitz erforderlich
– eingeschlossene Klassen: AM, L

Theoretische Ausbildung

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Grundunterricht

12

6

Klassenspezifischer Unterricht

2

2

Gesamt

14

8

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Ersterwerb

Überland

5

Autobahn

4

Nachtfahrt

3

* Die tatsächlich benötigten Übungsstunden hängen
vom individuellen Lernfortschritt des Einzelnen ab.

Praktische Prüfung

Praktische Prüfung

45 Minuten

Fahrerlaubnisklasse B96

Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt.

2Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat;
in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.

(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.

(3) 1Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. 2Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.

(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.

FEV Anlage 7a

Mindestalter: 18, 17 bei BF(17),
– Vorbesitz erforderlich:
B
– eingeschl. Klassen: AM, L

Theorie

Praktische Übungen

Fahren im Realverkehr

Prüfung

2,5 Stunden á 60 Minuten

3,5 Stunden á 60 Minuten

1 Stunden á 60 Minuten

Keine Praktische und Theoretische Prüfung

Die praktischen Übungen dürfen in Gruppen
von maximal 8 Personen geschult werden.
Voraussetzung: Es steht ein nicht öffentliches Gelände
und für jeweils bis zu 4 Teilnehmer eine
Ausbildungskombination zur Verfügung.
Die Schulung im Realverkehr muss mit jedem
Teilnehmer einzeln durchgeführt werden.

Fahrerlaubnisklasse B196

Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

Seit 2020 ist es Autofahrern mit der Führerscheinklasse B erlaubt ohne zusätzliche Prüfung Motorräder bis 125ccm zu führen.

 

Mindestalter: 25
– Vorbesitz erforderlich:
B (seit mind. 5 Jahren)

Theorie

Praktische Übungen

4 EInheiten á 90 Minuten

5 á 90 Minuten

Keine Praktische und Theoretische Prüfung

Fahrerlaubnisklasse BE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18, 17 bei BF(17),
– Vorbesitz erforderlich:
B
– eingeschlossene Klassen: AM, L

Theoretische Ausbildung

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Grundunterricht

0

0

Klassenspezifischer Unterricht

0

0

Gesamt

0

0

Kein Theoretischer Unterricht, und keine Theoretische Prüfung

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Ersterwerb

Überland

3

Autobahn

1

Nachtfahrt

1

* Die tatsächlich benötigten Übungsstunden hängen
vom individuellen Lernfortschritt des Einzelnen ab.

Praktische Prüfung

Praktische Prüfung

45 Minuten

AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

–Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

–dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Mindestalter: 16
– Kein Vorbesitz erforderlich:
– eingeschlossene Klassen: NEIN

Theoretische Ausbildung

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Grundunterricht

12

6

Klassenspezifischer Unterricht

2

2

Gesamt

14

8

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Ersterwerb

Überland

0

Autobahn

0

Nachtfahrt

0

* Die tatsächlich benötigten Übungsstunden hängen
vom individuellen Lernfortschritt des Einzelnen ab.

Praktische Prüfung

Praktische Prüfung

45 Minuten

A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Mindestalter: 16
– Kein Vorbesitz erforderlich:
– eingeschlossene Klassen:
AM

Theoretische Ausbildung

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Grundunterricht

12

6

Klassenspezifischer Unterricht

4

4

Gesamt

16

10

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Ersterwerb

Überland

5

Autobahn

4

Nachtfahrt

3

* Die tatsächlich benötigten Übungsstunden hängen
vom individuellen Lernfortschritt des Einzelnen ab.

Praktische Prüfung

Praktische Prüfung
(bei Direkterwerb)

45 Minuten

A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18,
– Kein Vorbesitz erforderlich:
– eingeschlossene Klassen:
A1, AM
– Kein Pflichtunterricht und keine Theorieprüfung bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren.

Theoretische Ausbildung

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Kein Pflichtunterricht und keine Theorieprüfung bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren.

Grundunterricht

12

6

0

Klassenspezifischer Unterricht

4

4

0

Gesamt

16

10

0

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Ersterwerb

Mindestumfang der
gesetzlich
vorgeschriebenen
Sonderfahrten

Erweiterung bei Vorbesitz der Klassse A1 unter 2 Jahren

Mindestumfang der
gesetzlich
vorgeschriebenen
Sonderfahrten

Erweiterung bei Vorbesitz der Klassse A1 von mindesten 2 Jahren

Überland

5

3

0

Autobahn

4

2

0

Nachtfahrt

3

1

0

* Die tatsächlich benötigten Übungsstunden hängen
vom individuellen Lernfortschritt des Einzelnen ab.

Kein Pflichtunterricht und keine Theoretische Prüfung bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren.

Praktische Prüfung

Praktische Prüfung
(bei Direkterwerb)

60 Minuten

Praktische Prüfung
(bei Aufstieg)

40 Minuten

A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als
50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter:

– Krafträder:
20 (2 Jahre Vorbesitz A2) oder
24 (Direkteinstieg),

-Dreirädrige Kraftfahrzeuge
21

– eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM

Theoretische Ausbildung

Ohne Vorbesitz einer anderen Klasse

Mit Vorbesitz einer anderen Klasse

Kein Pflichtunterricht und keine Theorieprüfung bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.

Grundunterricht

12

6

0

Klassenspezifischer Unterricht

4

4

0

Gesamt

16

10

0

Praktische Ausbildung

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Ersterwerb

Mindestumfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Erweiterung von A1

Mindestumfang der
gesetzlich
vorgeschriebenen Sonderfahrten

Erweiterung bei Vorbesitz der Klassse A2 unter 2 Jahren

Mindestumfang der
gesetzlich
vorgeschriebenen
Sonderfahrten

Erweiterung bei Vorbesitz der Klassse A2 von mindesten 2 Jahren

Überland

5

3

3

0

Autobahn

4

2

2

0

Nachtfahrt

3

1

1

0

* Die tatsächlich benötigten Übungsstunden hängen
vom individuellen Lernfortschritt des Einzelnen ab.

Kein Pflichtunterricht und keine Theoretische Prüfung bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.

Praktische Prüfung

Praktische Prüfung
(bei Direkterwerb)

60 Minuten

Praktische Prüfung
(bei Aufstieg)

40 Minuten

Mofa

§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas

(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er

1.ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2.mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

2Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt.
3Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.

(2) 1Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt.
2Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. 3§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.

4Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht.

(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen.

2In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.

(4) 1Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen.

2Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.

In den achtziger Jahren wurde der Ausdruck »Nachschulungskurs« geprägt, der heute gar nicht mehr gerne verwendet wird, weil er so belehrend klingt. Gemeint ist ein Aufbauseminar, an dem Fahranfänger teilnehmen, die innerhalb der Probezeit mit einem Verkehrsdelikt auffällig geworden sind.

Wer innerhalb der Probezeit bei bestimmten Verkehrsverstößen »ertappt« wird, den fordert die Straßenverkehrsbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Dazu wird eine bestimmte Frist gesetzt. Wer bis dahin dem Amt keine Teilnahmebescheinigung vorlegen kann, muss seinen Führerschein solange abgeben, bis er eine Bescheinigung nachreicht.

Aufbauseminare finden in speziellen Gruppen in Fahrschulen statt. Mit theoretischem Unterricht hat das aber nichts zu tun. Ein Kurs besteht aus vier Kurssitzungen zu je 135 Minuten und einer Fahrprobe, die 30 Minuten pro Person dauert (in einer Gruppe von mehreren Fahrern). Es besteht Anwesenheitspflicht bei allen Kursteilen. Eine Prüfung findet nicht statt.

Aufbauseminare müssen aus mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern bestehen. Deshalb können diese Kurse erst stattfinden, wenn die Mindest-Teilnehmerzahl erreicht ist. In Einzelfällen kann das dazu führen, dass eine von der Behörde gesetzte Frist versäumt wird, wenn man sich zu spät um einen Teilnehmerplatz gekümmert hat.

Wer vollständig an allen Kurssitzungen und der Fahrprobe teilgenommen hat, erhält zum Abschluss eine Teilnahmebescheinigung. Diese muss wiederum der Behörde rechtzeitig vor Ablauf der Frist (also am besten unverzüglich) vorgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass man den Führerschein behalten darf.

Die Kosten für ASF können sehr unterschiedlich sein, je nach der örtlichen Preissituation der Fahrschulen. Es sind schon Nachschulungen für unter 100 EURO angeboten worden, was sicher außergewöhnlich niedrig ist; das Fahrschulhonorar für Aufbauseminare pendelt sich zur Zeit bei etwa 200-250 EURO ein.

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